Artikel 4 VO (EU) 2020/740
Pflichten von Reifenlieferanten
(1) Die Lieferanten stellen beim Inverkehrbringen von Reifen der Klassen C1, C2 und C3 sicher, dass unentgeltlich
- a)
- jedem einzelnen Reifen eine Reifenkennzeichnung in Form eines Aufklebers gemäß den Anforderungen nach Anhang II mit den Informationen und der Klasse für jeden der in Anhang I genannten Parameter sowie ein Produktdatenblatt beigefügt ist oder
- b)
- jedem Posten aus einem oder mehreren identischen Reifen eine gedruckte Reifenkennzeichnung gemäß den Anforderungen nach Anhang II mit den Informationen und der Klasse für jeden der in Anhang I genannten Parameter sowie ein Produktdatenblatt beigefügt ist.
(2) Beim Verkauf von Reifen, die im Fernabsatz zum Kauf angeboten oder verkauft werden, stellen die Lieferanten sicher, dass die Reifenkennzeichnung in der Nähe der Preisangabe angezeigt wird und dass das Produktdatenblatt abgerufen werden kann sowie auf Anfrage des Endnutzers auch in gedruckter Form bereitgestellt wird. Die Reifenkennzeichnung muss so groß sein, dass sie deutlich sichtbar und lesbar ist, und die Größe der Reifenkennzeichnung muss die Proportionen der in Anhang II Nummer 2.1 festgelegten Größe wahren.
Beim Verkauf von Reifen, die im Internet zum Kauf angeboten oder verkauft werden, können die Lieferanten die Reifenkennzeichnung für einen bestimmten Reifentyp mittels einer geschachtelten Anzeige bereitstellen.
(3) Die Lieferanten stellen sicher, dass jegliches visuelle Werbematerial für einen bestimmten Reifentyp die Reifenkennzeichnung enthält. Wenn auf dem Werbematerial der Preis dieses Reifens angegeben ist, wird die Reifenkennzeichnung in der Nähe der Preisangabe angezeigt.
Bei visuellem Werbematerial im Internet können die Lieferanten die Reifenkennzeichnung mittels einer geschachtelten Anzeige bereitstellen.
(4) Die Lieferanten stellen sicher, dass jegliches technische Werbematerial für einen bestimmten Reifentyp die Reifenkennzeichnung dieses Reifentyps beinhaltet und die Informationen des Anhangs IV enthält.
(5) Die Lieferanten stellen einer betreffenden nationalen Behörde nach Artikel 3 Nummer 37 der Verordnung (EU) 2018/858 die Werte, die zur Bestimmung der betreffenden Klassen und aller zusätzlichen Informationen über die Leistung, die der Lieferant gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung in der Reifenkennzeichnung von Reifentypen angibt, sowie die den Anforderungen des Anhangs II der vorliegenden Verordnung entsprechende Reifenkennzeichnung zur Verfügung. Diese Angaben werden der betreffenden nationalen Behörde gemäß Artikel 5 Absätze 1 und 2 der vorliegenden Verordnung vor Inverkehrbringen der betreffenden Reifentypen übermittelt, sodass die Behörde sich von der Richtigkeit der Reifenkennzeichnung überzeugen kann.
(6) Die Lieferanten stellen die Richtigkeit der von ihnen bereitgestellten Reifenkennzeichnungen und Produktdatenblätter sicher.
(7) Die Lieferanten können anderen als den in Absatz 5 genannten Behörden der Mitgliedstaaten oder einschlägigen nationalen akkreditierten Stellen auf Anforderung technische Unterlagen zur Verfügung stellen.
(8) Die Lieferanten arbeiten mit den Marktüberwachungsbehörden zusammen und ergreifen auf eigene Initiative oder auf Anforderung der Marküberwachungsbehörden sofortige Maßnahmen, um eine in ihre Zuständigkeit fallende Nichteinhaltung dieser Verordnung abzustellen.
(9) Die Lieferanten dürfen keine anderen, dieser Verordnung nicht entsprechenden Reifenkennzeichnungen, Zeichen, Symbole oder Beschriftungen bereitstellen oder zeigen, welche bei den Endnutzern voraussichtlich zu Irreführung oder Unklarheit hinsichtlich der in Anhang I aufgeführten Parameter führen würden.
(10) Die Lieferanten dürfen keine Kennzeichnungen bereitstellen oder zeigen, die an die in dieser Verordnung vorgesehene Reifenkennzeichnung angelehnt sind.
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