Artikel 8 VO (EU) 2020/740

Pflichten von Anbietern von Hostdiensten

Lässt ein Diensteanbieter gemäß Artikel 14 der Richtlinie 2000/31/EG den Verkauf von Reifen über seine Internetseite zu, so ermöglicht der Diensteanbieter die Anzeige der Reifenkennzeichnung und des Produktdatenblatts, die der Lieferant bereitgestellt hat, in der Nähe der Preisangabe und unterrichtet den Händler darüber, dass er zu der Anzeige der Reifenkennzeichnung und des Produktdatenblatts verpflichtet ist.

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