ANHANG I VO (EU) 2020/741

VERWENDUNGSZWECKE UND MINDESTANFORDERUNGEN

Abschnitt 1

Landwirtschaftliche Bewässerung

„Landwirtschaftliche Bewässerung” bedeutet die Bewässerung folgender Kulturen:

roh verzehrte Nahrungsmittelpflanzen, d. h. für den menschlichen Verzehr bestimmte Kulturpflanzen, in rohem oder unverarbeitetem Zustand;

verarbeitete Nahrungsmittelpflanzen, d. h. für den menschlichen Verzehr bestimmte Kulturpflanzen, nicht roh, sondern nach einem Bearbeitungsprozess (d. h. gekocht oder industriell verarbeitet);

Non-Food-Kulturen, d. h. nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte Kulturen (z. B. Weideflächen und Futter, Faserpflanzen, Zierpflanzen, Saatgut, Energiepflanzen und Rasenkulturen).

Unbeschadet anderer einschlägiger Rechtsvorschriften der Union in den Bereichen Umwelt und Gesundheit können die Mitgliedstaaten aufbereitetes Wasser für weitere Zwecke einsetzen wie etwa

Wiederverwendung von Wasser für industrielle Zwecke sowie

für Zwecke im Zusammenhang mit Freizeit und Umwelt.

Abschnitt 2

Mindestanforderungen an aufbereitetes Wasser für die landwirtschaftliche Bewässerung

Die Güteklassen von aufbereitetem Wasser und die zulässigen Verwendungszwecke und Bewässerungsmethoden für jede Güteklasse sind in Tabelle 1 bestimmt. Die Mindestanforderungen an die Wasserqualität sind unter Buchstabe a Tabelle 2 aufgeführt. Die Mindesthäufigkeit und die Leistungsziele der Überwachung des aufbereiteten Wassers sind unter Buchstabe b Tabelle 3 (Routineüberwachung) und Tabelle 4 (Überwachung zur Validierung) aufgeführt. Kulturpflanzen einer bestimmten Kategorie werden mit aufbereitetem Wasser der entsprechenden Mindestgüteklasse von aufbereitetem Wasser gemäß Tabelle 1 bewässert, es sei denn, es werden geeignete zusätzliche Barrieren gemäß Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe c verwendet, die dazu führen, dass die Qualitätsanforderungen der Tabelle 2 unter Buchstabe a erfüllt werden. Als Grundlage für derartige zusätzliche Barrieren kann die nicht erschöpfende Liste der in Anhang II Ziffer 7 genannten Vorsorgemaßnahmen oder eine sonstige gleichwertige nationale oder internationale Norm wie die ISO-Norm 16075-2 dienen.

Tabelle 1 — Güteklassen von aufbereitetem Wasser und zulässige landwirtschaftliche Verwendungszwecke und Bewässerungsmethoden

Mindestgüteklasse von aufbereitetem WasserKategorie der Kulturpflanzen (*)Bewässerungsmethode
AAlle roh verzehrten Nahrungsmittelpflanzen, deren essbarer Teil unmittelbar mit dem aufbereiteten Wasser in Kontakt kommt und roh verzehrte HackfrüchteAlle Bewässerungsmethoden
BRoh verzehrte Nahrungsmittelpflanzen, deren essbarer Teil über dem Boden erzeugt wird und nicht unmittelbar mit dem aufbereiteten Wasser in Kontakt kommt, verarbeitete Nahrungsmittelpflanzen und Non-Food-Kulturen, einschließlich Futterkulturen für milch- oder fleischerzeugende TiereAlle Bewässerungsmethoden
CRoh verzehrte Nahrungsmittelpflanzen, deren essbarer Teil über dem Boden erzeugt wird und nicht unmittelbar mit dem aufbereiteten Wasser in Kontakt kommt, verarbeitete Nahrungsmittelpflanzen und Non-Food-Kulturen, einschließlich Futterkulturen für milch- oder fleischerzeugende TiereTropfbewässerung (**) oder eine andere Bewässerungsmethode, bei der ein unmittelbarer Kontakt mit dem essbaren Teil der Pflanze vermieden wird
DIndustrie- und Energiepflanzen sowie aus Saatgut gewonnene PflanzenAlle Bewässerungsmethoden (***)

a)
Mindestanforderungen an die Wasserqualität

Tabelle 2 — Anforderungen an die Qualität von aufbereitetem Wasser für die landwirtschaftliche Bewässerung

Güteklasse des aufbereiteten WassersZielvorgabe für die TechnikQualitätsanforderungen

E. coli

(Anzahl/100 ml)

BSB5

(mg/l)

TSS

(mg/l)

Trübung

(NTU)

Sonstige
AZweitbehandlung, Filtration und Desinfektion≤ 10≤ 10≤ 10≤ 5

Legionella spp.: < 1000 KBE/l, wenn das Risiko der Aerosolbildung besteht

Intestinale Nematoden (Eier von Helminthen): ≤ 1 Ei/Liter für die Bewässerung von Weideflächen oder Futterpflanzen

BZweitbehandlung und Desinfektion≤ 100

Gemäß Richtlinie 91/271/EWG

(Anhang I Tabelle 1)

Gemäß Richtlinie 91/271/EWG

(Anhang I Tabelle 1)

CZweitbehandlung und Desinfektion≤ 1000
DZweitbehandlung und Desinfektion≤ 10000
Das aufbereitete Wasser gilt als den Anforderungen der Tabelle 2 entsprechend, wenn die Messungen des aufbereiteten Wassers ergeben, dass sämtliche nachstehenden Kriterien erfüllt sind:

die vorgegebenen Werte für E. coli, Legionella spp. und intestinale Nematoden werden in mindestens 90 % der Proben eingehalten. Keiner der Werte der Proben überschreitet die maximale Abweichungsgrenze von 1 logarithmischen Einheit für den vorgegebenen Wert für E. coli und Legionella spp. und 100 % des vorgegebenen Werts für intestinale Nematoden;

die vorgegebenen Werte für BSB5, TSS und Trübung bei Güteklasse A werden in mindestens 90 % der Proben eingehalten. Keiner der Werte der Proben überschreitet die maximale Abweichungsgrenze von 100 % des vorgegebenen Werts.

b)
Mindestanforderungen an die Überwachung

Die Betreiber der Aufbereitungseinrichtungen führen eine Routineüberwachung durch, um zu überprüfen, ob das aufbereitete Wasser den Mindestanforderungen an die Wasserqualität gemäß Buchstabe a entspricht. Die Routineüberwachung ist Teil der Verfahren zur Kontrolle des Wasserwiederverwendungssystems. Die Proben, die verwendet werden, um die Einhaltung der mikrobiologischen Parameter an der Stelle der Einhaltung zu überprüfen, sind gemäß der Norm EN ISO 19458 oder anderen nationalen oder internationalen Normen, die eine gleichwertige Qualität gewährleisten, zu entnehmen.

Tabelle 3 — Mindesthäufigkeit der Routineüberwachung von aufbereitetem Wasser für die landwirtschaftliche Bewässerung

Mindesthäufigkeit der Überwachung
Güteklasse des aufbereiteten WassersE. coliBSB5TSSTrübung

Legionella spp.

(falls zutreffend)

Intestinale Nematoden

(falls zutreffend)

AEinmal pro WocheEinmal pro WocheEinmal pro WocheKontinuierlichZweimal pro MonatZweimal pro Monat oder wie vom Betreiber der Aufbereitungseinrichtung nach Anzahl der Eier festgelegt wird, die sich im in die Aufbereitungseinrichtung einlaufenden Abwasser befinden
BEinmal pro Woche

Gemäß Richtlinie 91/271/EWG

(Anhang I Abschnitt D)

Gemäß Richtlinie 91/271/EWG

(Anhang I Abschnitt D)

CZweimal pro Monat
DZweimal pro Monat
Die Überwachung zur Validierung ist vor der Inbetriebnahme einer neuen Aufbereitungseinrichtung durchzuführen. Aufbereitungseinrichtungen, die am 25. Juni 2020 bereits in Betrieb sind und die Qualitätsanforderungen für aufbereitetes Wasser gemäß Buchstabe a Tabelle 2 erfüllen, sind von dieser Verpflichtung zur Überwachung zur Validierung freigestellt. Die Überwachung zur Validierung ist jedoch bei jeder Modernisierung der Ausstattung sowie bei jedem Einsatz neuer Ausstattung oder neuer Verfahren durchzuführen. Die Überwachung zur Validierung wird für die strengste Güteklasse von aufbereitetem Wasser, d. h. Güteklasse A, durchgeführt, um festzustellen, ob die Leistungsziele (log10-Reduktion) eingehalten werden. Die Überwachung zur Validierung umfasst die Überwachung der Indikator-Mikroorganismen für jede Gruppe von Pathogenen, nämlich Bakterien, Viren und Protozoen. Die ausgewählten Indikator-Mikroorganismen sind: E. coli für pathogene Bakterien, f-spezifische Coliphagen, somatische Coliphagen oder Coliphagen für pathogene Viren und Clostridium perfringens-Sporen oder sporenbildende sulfatreduzierende Bakterien für Protozoen. Die Leistungsziele (log10-Reduktion) für die Überwachung zur Validierung der ausgewählten Indikator-Mikroorganismen sind in Tabelle 4 festgelegt und müssen unter Berücksichtigung der Konzentrationen im Rohabwasser, das in die kommunale Abwasserbehandlungsanlage eingeleitet wird, an der Stelle der Einhaltung eingehalten werden. Mindestens 90 % der Validierungsproben müssen die Leistungsziele erreichen oder übersteigen. Wenn ein biologischer Indikator nicht in ausreichender Menge im Rohabwasser vorhanden ist, um die log10-Reduktion zu erreichen, bedeutet das Fehlen eines solchen biologischen Indikators im aufbereiteten Wasser, dass die Validierungsanforderungen eingehalten werden. Die Einhaltung des Leistungszieles kann durch analytische Kontrolle, durch Addition der Leistung, die den einzelnen Behandlungsschritten auf der Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse für etablierte Standardprozesse wie veröffentlichte Daten von Testberichten oder Fallstudien zuerkannt wird, ermittelt werden, oder in einem Labor unter kontrollierten Testbedingungen für eine innovative Behandlung getestet werden.

Tabelle 4 — Überwachung zur Validierung bei aufbereitetem Wasser für die landwirtschaftliche Bewässerung

Güteklasse des aufbereiteten WassersIndikator-Mikroorganismen (****)

Leistungsziele für die Behandlungskette

(log10-Reduktion)

AE. coli≥ 5,0
Coliphagen insgesamt/f-spezifische Coliphagen/somatische Coliphagen/Coliphagen (*****)≥ 6,0
Clostridium perfringens -Sporen/sporenbildende sulfatreduzierende Bakterien (******)

≥ 4,0 (bei Clostridium perfringens-Sporen)

≥ 5,0 (bei sporenbildenden sulfatreduzierenden Bakterien)

Die Analysemethoden für die Überwachung werden gemäß der Norm EN ISO/IEC-17025 oder anderen nationalen oder internationalen Normen, die eine gleichwertige Qualität gewährleisten, validiert und dokumentiert.

Fußnote(n):

(*)

Wenn eine bewässerte Kulturpflanzenart in mehrere der Kategorien in Tabelle 1 fällt, gelten die Anforderungen der strengsten Kategorie.

(**)

Tropfbewässerung (auch als „Rieselbewässerung” bezeichnet) ist ein Mikrobewässerungsverfahren, bei dem die Pflanzen tropfenweise oder durch einen feinen Strahl mit Wasser versorgt werden; dabei wird das Wasser in sehr kleinen Mengen (2-20 Liter/Stunde) über ein System von Plastikschläuchen mit kleinem Durchmesser und — als Emitter oder Tropfer bezeichneten — Auslässen auf den Boden oder direkt unter die Bodenoberfläche geleitet.

(***)

Im Falle von Bewässerungsmethoden, bei denen Regen nachgeahmt wird, sollte besonders auf den Schutz der Gesundheit von Arbeitnehmern oder Umstehenden geachtet werden. Zu diesem Zweck sind geeignete Vorsorgemaßnahmen anzuwenden.

(****)

Anstelle der vorgeschlagenen Indikator-Mikroorganismen können für die Überwachung zur Validierung auch die Referenzpathogene Campylobacter, Rotavirus und Cryptosporidium herangezogen werden. In diesem Fall gelten die folgenden log10-Reduktionsziele: Campylobacter (≥ 5,0), Rotavirus (≥ 6,0) und Cryptosporidium (≥ 5,0).

(*****)

„Coliphagen insgesamt” wurde als der am besten geeignete Virenindikator ausgewählt. Wenn jedoch die Analyse der Coliphagen insgesamt nicht möglich ist, wird mindestens ein Coliphagentyp (f-spezifische Coliphagen oder somatische Coliphagen) analysiert.

(******)

Clostridium perfringens-Sporen werden als der am besten geeignete Indikator für Protozoen ausgewählt. Sporenbildende sulfatreduzierende Bakterien sind jedoch eine Alternative, wenn die Konzentration von Clostridium perfringens-Sporen nicht ausreicht, um die erforderliche log10-Reduktion zu validieren.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.