Artikel 22 VO (EU) 2020/760

Sicherheit bei Beantragung und Erfüllungssicherheit

(1) Der Antragsteller leistet die Sicherheit gemäß Artikel 4, deren Höhe in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 festgesetzt ist, bei der Lizenz erteilenden Behörde vor Ablauf des Antragszeitraums.

(2) Zusätzlich zu der Sicherheit gemäß Absatz 1 ist die Erteilung der Lizenz an eine Erfüllungssicherheit gebunden, die spätestens zum Zeitpunkt der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr vorliegen muss.

(3) Die Höhe der Erfüllungssicherheit gemäß Absatz 2 entspricht dem gemäß der Verordnung (EU) Nr. 642/2010 der Kommission(1) festgesetzten und am Tag der Lizenzbeantragung geltenden Einfuhrzoll für Mais und Sorghum.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU) Nr. 642/2010 der Kommission vom 20. Juli 2010 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Einfuhrzölle im Getreidesektor (ABl. L 187 vom 21.7.2010, S. 5).

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