Artikel 21 VO (EU) 2020/760
Zollfreie Einfuhren
(1) Für die Einfuhr von Mais und Sorghum nach Spanien und von Mais nach Portugal gilt ab dem 1. April eines jeden Kalenderjahres im Rahmen der in Artikel 18 Absätze 1 und 2 festgesetzten Höchstmengen ein Einfuhrzollsatz von Null.
(2) Die Einfuhren gemäß Absatz 1
- a)
- werden nach dem Verfahren gemäß Artikel 184 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 verwaltet;
- b)
- erfolgen im Rahmen von Lizenzen, die von den zuständigen spanischen und portugiesischen Behörden erteilt wurden.
Die Lizenzen gemäß Buchstabe b sind nur in dem Mitgliedstaat gültig, in dem sie erteilt wurden.
(3) Ab dem Zeitpunkt der Anwendung des Einfuhrzollsatzes von Null gemäß Absatz 1 veröffentlicht die Kommission spätestens am sechsten Tag jedes Monats auf geeignetem Wege die Mengen im Rahmen der Kontingente gemäß Artikel 18 Absätze 1 und 2, die am ersten Tag jedes Monats verfügbar sind.
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