Artikel 20 VO (EU) 2020/760

Verwendung der eingeführten Erzeugnisse und Überwachung

(1) Die in Artikel 18 Absatz 1 genannten Mengen Mais und Sorghum sind zur Verarbeitung oder Verwendung in Spanien bestimmt. Die in Artikel 18 Absatz 2 genannten Mengen Mais sind zur Verarbeitung oder Verwendung in Portugal bestimmt.

(2) Mit einem Zollsatz von Null gemäß Artikel 21 zum zollrechtlich freien Verkehr überlassener Mais und Sorghum bleiben bis zur Feststellung ihrer Verwendung oder Verarbeitung der Zollüberwachung oder einer gleichwertige Garantien bietenden Verwaltungskontrolle unterstellt.

(3) Der betreffende Mitgliedstaat trifft gegebenenfalls alle erforderlichen Maßnahmen zur Gewährleistung der Überwachung nach Absatz 2. Diese Maßnahmen verpflichten insbesondere die Einführer, sich allen von den zuständigen Behörden für notwendig erachteten Kontrollen zu unterziehen und eine besondere Buchhaltung zu führen, die den Behörden diese Kontrollen ermöglicht.

(4) Der betreffende Mitgliedstaat teilt die in Anwendung des Absatzes 3 getroffenen Maßnahmen sofort nach ihrem Erlass der Kommission mit.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.