Artikel 19 VO (EU) 2020/760

Verwaltung der Kontingente

(1) Die in Artikel 18 Absatz 1 genannten Mengen, die nach Spanien eingeführt werden können, werden um die Mengen von Rückständen aus der Stärkegewinnung aus Mais der KN-Codes 23031019 und 23099020, von Treber, Schlempen und Abfällen aus Brauereien oder Brennereien des KN-Codes 23033000 und von Zitrustrester des KN-Codes ex23080040, die während des betreffenden Jahres aus Drittländern nach Spanien eingeführt werden, anteilig verringert.

(2) Die Kommission verbucht im Rahmen der in Artikel 18 Absätze 1 und 2 genannten Kontingente:

a)
die Mengen Mais des KN-Codes 10059000 und Sorghum des KN-Codes 10079000, die in jedem Kalenderjahr nach Spanien eingeführt worden sind, sowie die Mengen Mais des KN-Codes 10059000, die in jedem Kalenderjahr nach Portugal eingeführt worden sind;
b)
die Mengen von Rückständen aus der Stärkegewinnung aus Mais, von Treber, Schlempen und Abfällen aus Brauereien oder Brennereien und von Zitrustrester gemäß Absatz 1, die in jedem Kalenderjahr nach Spanien eingeführt worden sind.

(3) Bei der Verbuchung der Mengen für die Kontingente gemäß Artikel 18 Absätze 1 und 2 werden Einfuhren nach Spanien und Portugal, die im Rahmen von Rechtsakten getätigt wurden, mit denen die Union besondere Handelszugeständnisse eingeräumt hat, nicht berücksichtigt.

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