Artikel 26 VO (EU) 2020/760

Übergangsbestimmungen

In den ersten beiden Zollkontingentszeiträumen, für die die vorliegende Verordnung im Einklang mit Artikel 27 Absatz 2 gilt, kann die Lizenz erteilende Behörde die Referenzmenge gemäß Artikel 9 im Einklang mit den betreffenden in Artikel 25 aufgeführten aufgehobenen Verordnungen festsetzen.

Wurde in einem oder beiden der zwei Zollkontingentszeiträume vor dem ersten Zollkontingentszeitraum, für den die vorliegende Verordnung im Einklang mit Artikel 27 Absatz 2 gilt, ein Zollkontingent, für das das Erfordernis einer Referenzmenge gemäß Artikel 9 gilt, nicht vollständig in Anspruch genommen, so können die Marktteilnehmer ihre Referenzmenge entweder gemäß Artikel 9 Absatz 1 oder auf der Grundlage der zwei letzten vorangegangenen Zollkontingentszeiträume bestimmen, in denen das Zollkontingent vollständig in Anspruch genommen wurde.

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