Artikel 27 VO (EU) 2020/760

Inkrafttreten und Anwendung

(1) Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

(2) Diese Verordnung gilt für die ab dem 1. Januar 2021 beginnenden Zollkontingentszeiträume.

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