Artikel 18 VO (EU) 2020/761

Zollkontingente

Gemäß den im Rahmen der Welthandelsorganisation ausgehandelten Zugeständnissen, die mit dem Beschluss 94/800/EG des Rates(1) genehmigt wurden, und dem mit dem Beschluss 2006/333/EG(2) genehmigten Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika, werden für Einfuhren von Mais in die Union unter den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen Zollkontingente eröffnet.

Gemäß dem Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika gemäß Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994, das mit dem Beschluss 2006/333/EG des Rates genehmigt wurde, und dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung Kanadas zum Abschluss der Verhandlungen gemäß Artikel XXIV Absatz 6 des GATT, das mit dem Beschluss 2007/444/EG des Rates(3) genehmigt wurde‚ werden für Einfuhren von Weichweizen anderer als hoher Qualität aus Drittländern in die Union unter den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen Zollkontingente eröffnet.

Der Umfang der einzelnen Zollkontingente, der Einfuhrzollkontingentszeitraum und dessen Teilzeiträume sowie die laufende Nummer sind in Anhang II dieser Verordnung festgelegt.

Fußnote(n):

(1)

Beschluss 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986-1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche (ABl. L 336 vom 23.12.1994, S. 1).

(2)

Beschluss 2006/333/EG des Rates vom 20. März 2006 über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika gemäß Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der Zugeständnisse in den Listen der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik im Zuge des Beitritts dieser Staaten zur Europäischen Union (ABl. L 124 vom 11.5.2006, S. 13).

(3)

Beschluss 2007/444/EG des Rates vom 22. Februar 2007 über den Abschluss eines Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung von Kanada zum Abschluss der Verhandlungen gemäß Artikel XXIV Absatz 6 des GATT (ABl. L 169 vom 29.6.2007, S. 53).

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.