Artikel 17 VO (EU) 2020/761
Übermittlung von Informationen im Zusammenhang mit dem elektronischen System LORI, den Echtheitszeugnissen, den Berechtigungsbescheinigungen und den Bescheinigungen IMA 1 an die Kommission
(1) Zwischen dem 8. und dem 16. Tag des Monats, der auf das Ende des Zollkontingentszeitraums folgt, teilen die Mitgliedstaaten der Kommission den Namen und die Nummer zur Registrierung und Identifizierung von Wirtschaftsbeteiligten (EORI-Nummer) sowie die Anschrift der Inhaber von Einfuhrlizenzen für Zollkontingente, die eine obligatorische Registrierung der Marktteilnehmer und gegebenenfalls des Übernehmers erfordern, mit.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission jede Validierung, Ablehnung oder Rücknahme eines Antrags auf Registrierung im elektronischen System LORI mit.
(3) Bei Meldung der Validierung eines Antrags auf Registrierung im elektronischen System LORI übermitteln die Mitgliedstaaten die gemäß Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 erforderlichen Daten.
(4) Die Mitgliedstaaten melden der Kommission jedwede Änderung, die die Marktteilnehmer an ihren LORI-Einträgen vornehmen.
(5) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission für jeden im elektronischen System LORI registrierten Marktteilnehmer über jeden Einfuhrlizenzantrag mit Angabe des betreffenden Zollkontingents, der KN-Codes, der beantragten Mengen und des Datums der Antragstellung:
- a)
- spätestens am 14. Tag eines Monats, wenn die Anträge auf Erteilung einer Lizenz in den ersten sieben Kalendertagen des Monats eingereicht werden;
- b)
- spätestens am 6. Dezember, wenn die Anträge auf Erteilung einer Lizenz zwischen dem 23. und dem 30. November eingereicht werden.
(6) Die Mitgliedstaaten melden der Kommission für jedes Echtheitszeugnis, jede Berechtigungsbescheinigung oder jede Bescheinigung IMA 1, das/die ein Marktteilnehmer im Zusammenhang mit Zollkontingenten, die mit von Drittländern ausgestellten Dokumenten verwaltet werden, vorlegt, die Nummer der entsprechenden von ihnen erteilten Lizenz und die Menge, für die die Lizenz erteilt wurde. Die Meldung erfolgt, bevor die ausgestellte Lizenz dem Marktteilnehmer zur Verfügung gestellt wird.
(7) Sind in vorliegendem Artikel Fristen und Termine festgelegt, so enden diese Fristen und Termine abweichend von Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 mit Ablauf der letzten Stunde des letzten Tages, unabhängig davon, ob dieser Tag ein Samstag, Sonntag oder Feiertag gemäß der genannten Verordnung ist.
(8) Die Meldungen an die Kommission im Sinne der vorliegenden Verordnung erfolgen im Einklang mit der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1183 der Kommission(1) und der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1185 der Kommission(2).
Fußnote(n):
- (1)
Delegierte Verordnung (EU) 2017/1183 der Kommission vom 20. April 2017 zur Ergänzung der Verordnungen (EU) Nr. 1307/2013 und (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Übermittlung von Informationen und Dokumenten an die Kommission (ABl. L 171 vom 4.7.2017, S. 100).
- (2)
Durchführungsverordnung (EU) 2017/1185 der Kommission vom 20. April 2017 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EU) Nr. 1307/2013 und (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Übermittlung von Informationen und Dokumenten an die Kommission und zur Änderung und Aufhebung mehrerer Verordnungen der Kommission (ABl. L 171 vom 4.7.2017, S. 113).
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