Artikel 16 VO (EU) 2020/761
Meldungen von Mengen an die Kommission
(1) Sofern in Titel III nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften der Absätze 2 bis 5.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Gesamtmengen mit, für die je Zollkontingent Ein- oder Ausfuhrlizenzen beantragt werden:
- a)
- spätestens am 14. Tag eines Monats, wenn die Anträge auf Erteilung einer Lizenz in den ersten sieben Kalendertagen des Monats eingereicht werden;
- b)
- spätestens am 6. Dezember, wenn die Anträge auf Erteilung einer Lizenz zwischen dem 23. und dem 30. November eingereicht werden.
(3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Mengen mit, für die sie je Zollkontingent Ein- und Ausfuhrlizenzen erteilt haben:
- a)
- spätestens am letzten Tag eines Monats, wenn die Anträge auf Erteilung von Lizenzen für ein Zollkontingent in den ersten sieben Kalendertagen des Monats eingereicht werden;
- b)
- spätestens am 31. Dezember, wenn die Anträge auf Erteilung von Lizenzen zwischen dem 23. und dem 30. November eingereicht werden.
- c)
- spätestens am 10. Tag des Monats nach der Erteilung von Einfuhrlizenzen, die mittels von Drittländern ausgestellten Dokumenten erteilt werden.
Unter den in Artikel 11 Absatz 3 Unterabsatz 2 genannten Umständen erfolgt die Meldung innerhalb von 7 Tagen ab dem Tag der Veröffentlichung des Zuteilungskoeffizienten durch die Kommission. Unter den in Artikel 11 Absatz 4 Unterabsatz 2 genannten Umständen erfolgt die Meldung innerhalb von 14 Tagen ab dem Tag der Veröffentlichung des Zuteilungskoeffizienten durch die Kommission.
(4) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission auf Verlangen der Kommission die nicht in Anspruch genommenen Mengen mit, für die Ein- und Ausfuhrlizenzen erteilt wurden. Die nicht in Anspruch genommenen Mengen entsprechen der Differenz zwischen den Mengen, die auf der Rückseite der Ein- oder Ausfuhrlizenzen eingetragen wurden, und den Mengen, für die diese Lizenzen erteilt wurden.
(5) Die nicht in Anspruch genommenen Mengen, die Gegenstand von Ein- oder Ausfuhrlizenzen sind, werden der Kommission innerhalb von vier Monaten bzw. 210 Kalendertagen nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der betreffenden Lizenzen gemeldet.
Bei Einfuhrlizenzen werden die im vorangegangenen Einfuhrzollkontingentszeitraum zum zollrechtlich freien Verkehr überlassenen Mengen innerhalb von vier Monaten nach Ende des Zollkontingentszeitraums mitgeteilt.
Die nicht in Anspruch genommenen Mengen, die Gegenstand von Einfuhrlizenzen sind, die mittels von Drittländern ausgestellter Dokumente erteilt wurden, werden nicht mitgeteilt.
(6) Ist der Zollkontingentszeitraum in Teilzeiträume aufgeteilt, so werden die nicht in Anspruch genommenen Mengen zusammen mit der Meldung gemäß Absatz 2 Buchstabe a für den letzten Teilzeitraum gemeldet.
(7) Die Mengen werden in Kilogramm Erzeugnisgewicht ausgedrückt und nach laufender Nummer und Ursprung aufgeschlüsselt.
(8) Für die in dieser Verordnung genannten Meldungen an die Kommission, die mit Zollkontingenten für Rindfleisch mit den laufenden Nummern 09.4450, 09.4451, 09.4452, 09.4453, 09.4454, 09.4002, 09.4003, 09.4455, 09.4001 und 09.4004 in Zusammenhang stehen, werden die Mengen in Kilogramm Erzeugnisgewicht, aufgeschlüsselt nach Ursprungsland und Erzeugniskategorie gemäß Anhang XV Teil B dieser Verordnung ausgedrückt. Für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.4003 muss das Ursprungsland jedoch nicht gemeldet werden.
(9) Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1239 gilt für die in diesem Artikel genannten Zeiträume und Fristen.
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