Artikel 15b VO (EU) 2020/761

Von Mercosur-Staaten ausgestelltes Dokument

Dieser Artikel gilt für die Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.4910, 09.4920, 09.4925, 09.4930, 09.4935, 09.4940, 09.4945, 09.4950, 09.4955, 09.4960, 09.4965, 09.4970 und 09.4975, die im Einklang mit dem Interimsabkommen über den Handel zwischen der Europäischen Union und dem Gemeinsamen Markt des Südens, der Argentinischen Republik, der Föderativen Republik Brasilien, der Republik Paraguay und der Republik Östlich des Uruguay eröffnet wurden. Diesen Erzeugnissen muss ein von den Mercosur-Staaten ausgestelltes amtliches Dokument nach dem Muster in der Bekanntmachung der Europäischen Kommission [2026/874](1) beigefügt sein.

Dieses Dokument kann elektronisch nach dem Datenmuster ELAN1L-TCDOC ausgestellt werden. In diesem Fall würden während des Übergangszeitraums die Artikel 72a bis 72d gelten.

Fußnote(n):

(1)

Bekanntmachung der Europäischen Kommission [2026/874] (ABl. L, 2026/874, 17.4.2026, ELI: http://data.europa.eu/eli/notice/2026/874/oj).

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