Artikel 15a VO (EU) 2020/761

Abweichend von Artikel 57 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 wird in den Fällen, in denen in den Anhängen II bis XIII der vorliegenden Verordnung auf diesen Artikel Bezug genommen wird, ein Ursprungszeugnis für Erzeugnisse mit Ursprung in einem Drittland, für das eine besondere nichtpräferenzielle Einfuhrregelung gilt, unter Verwendung des Formblatts in Anhang XVII der vorliegenden Verordnung nach den darin festgelegten technischen Spezifikationen ausgestellt.

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