Artikel 15 VO (EU) 2020/761
Ursprungsnachweis
(1) Sofern gemäß den Anhängen II bis XIII erforderlich, wird den Zollbehörden der Union zusammen mit einer Zollanmeldung zur Überlassung der betreffenden Erzeugnisse zum zollrechtlich freien Verkehr ein gültiger Ursprungsnachweis vorgelegt. Die für den Ursprungsnachweis erforderlichen Unterlagen sind für jedes Zollkontingent in diesen Anhängen aufgelistet.
(2) In besonderen, in den Anhängen II bis XIII festgelegten Fällen wird der Ursprungsnachweis bei der Beantragung einer Einfuhrlizenz vorgelegt.
(3) Erforderlichenfalls können die Zollbehörden gemäß Artikel 61 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 vom Anmelder oder vom Einführer zusätzlich verlangen, den Ursprung der Erzeugnisse nachzuweisen.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.