Artikel 14 VO (EU) 2020/761
Nachweis der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr und Ausfuhr
(1) Die nicht zum zollrechtlich freien Verkehr überlassenen oder nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der Lizenz nicht ausgeführten Mengen gelten als nicht in Anspruch genommene Mengen.
(2) Der Nachweis der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr sowie der Nachweis der Ausfuhr und des Ausgangs aus dem Zollgebiet der Union werden gemäß Artikel 14 Absatz 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1239 erbracht.
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