Artikel 13 VO (EU) 2020/761

Gültigkeitsdauer von Ein- und Ausfuhrlizenzen

(1) Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des Rates(1) gilt nicht für die Festlegung der Gültigkeitsdauer der Ein- und Ausfuhrlizenzen für Ein- und Ausfuhrzollkontingente.

(2) Die für Ein- und Ausfuhrzollkontingente erteilten Lizenzen, die nach dem Verfahren der gleichzeitigen Prüfung gemäß Artikel 184 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 verwaltet werden und die in Anhang I aufgeführt sind, sind gültig:

a)
ab dem ersten Kalendertag des Zollkontingentszeitraums, wenn die Anträge vor dem Kontingentszeitraum gestellt werden, bis zum Ende des Zollkontingentszeitraums;
b)
ab dem ersten Kalendertag des auf die Einreichung des Antrags folgenden Monats, wenn die Anträge im Laufe Zollkontingentszeitraums gestellt werden, bis zum Ende des Zollkontingentszeitraums;
c)
ab dem 1. Januar des folgenden Jahres, wenn die Anträge zwischen dem 23. und 30. November des Vorjahres eingereicht wurden, bis zum Ende des Zollkontingentszeitraums.

(3) Sofern in Titel III oder Anhang I nichts anderes bestimmt ist und für den Fall, dass der Zollkontingentszeitraum in Teilzeiträume unterteilt ist, läuft die Gültigkeitsdauer der für einen Teilzeitraum erteilten Lizenzen am letzten Kalendertag des Monats, der auf das Ende dieses Teilzeitraums folgt, ab, jedoch spätestens am Ende des Zollkontingentszeitraums.

(4) Sofern in Titel III nichts anderes bestimmt ist, sind Lizenzen für Einfuhrzollkontingente, die mit von Drittländern ausgestellten Dokumenten verwaltet werden, ab dem Tag ihrer Erteilung bis um 23.59 Uhr (Brüsseler Zeit) des 30. Kalendertages nach dem letzten Tag der Gültigkeit der Bescheinigungen IMA 1 oder Echtheitszeugnisse, für die sie ausgestellt wurden, gültig. Die Gültigkeitsdauer darf das Ende des Zollkontingentszeitraums nicht überschreiten. Lizenzen für Einfuhrzollkontingente, die mit Berechtigungsbescheinigungen verwaltet werden, sind ab dem Tag ihrer Erteilung bis um 23.59 (Brüsseler Zeit) des letzten Tages des Zollkontingentszeitraums gültig.

(5) Lizenzen für von Drittländern verwaltete Ausfuhrzollkontingente sind vom Tag ihrer Erteilung bis zum 31. Dezember des Jahres ihrer Erteilung gültig, mit Ausnahme von zwischen dem 20. Dezember und dem 31. Dezember erteilten Lizenzen, die vom 1. Januar bis zum 31. Dezember des Folgejahres gültig sind.

(6) Wird die Gültigkeitsdauer einer Ein- oder Ausfuhrlizenz für ein Zollkontingent aufgrund höherer Gewalt gemäß Artikel 16 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1239 verlängert, so darf die Verlängerung den Kontingentszeitraum nicht überschreiten.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des Rates vom 3. Juni 1971 zur Festlegung der Regeln für die Fristen, Daten und Termine (ABl. L 124 vom 8.6.1971, S. 1).

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