Artikel 12 VO (EU) 2020/761
Einzelheiten, die in bestimmten Feldern von Ein- und Ausfuhrlizenzen anzugeben sind
(1) Ein- und Ausfuhrlizenzen werden gemäß Anhang I.1 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1239 und den in Reihe C des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlichten Anweisungen, auf die in den Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe j der genannten Verordnung Bezug genommen wird, erteilt.
(2) Mitgliedstaaten, die über ein nationales elektronisches System verfügen, passen ihr System zur Erteilung von Lizenzen gemäß Absatz 1 an.
(3) Abweichend von Absatz 1 sind, solange nach den Übergangsbestimmungen der Artikel 21a bis 21d der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1239 Ein- und Ausfuhrlizenzen gemäß Anhang I der genannten Durchführungsverordnung erteilt werden dürfen, die folgenden Felder der Muster in dem genannten Anhang wie folgt auszufüllen:
- a)
- In Feld 20 der Einfuhrlizenz ist die laufende Nummer des Einfuhrzollkontingents anzugeben;
- b)
- In Feld 24 der Einfuhrlizenz sind der Wertzollsatz und der spezifische Zollsatz ( „Kontingentszollsatz” ) für das betreffende Erzeugnis anzugeben;
- c)
- soweit in den Anhängen II bis XIII der vorliegenden Verordnung angegeben, ist in Feld 8 der Einfuhrlizenz das Ursprungsland anzugeben und „Ja” in diesem Feld anzukreuzen;
- d)
- in Feld 19 der Ein- und Ausfuhrlizenz ist eine Überschusstoleranz von 0 anzugeben, außer bei Erzeugnissen, die Gegenstand einer in Teil I des Anhangs der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1237 aufgeführten Einfuhrlizenz sind, für die die Überschusstoleranz 5 % beträgt und Feld 24 der Einfuhrlizenz die Angabe „Kontingentszollsatz für die in den Feldern 17 und 18 angegebene Menge” enthält, wie in Anhang XVIII Teil A der vorliegenden Verordnung festgelegt;
- e)
- in Feld 24 der Einfuhrlizenz bzw. Feld 22 der Ausfuhrlizenz ist die Erklärung „Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 kommt nicht zur Anwendung” anzugeben, wie in Anhang XVIII Teil B festgelegt.
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