Artikel 11 VO (EU) 2020/761

Erteilung von Ein- und Ausfuhrlizenzen

(1) Dieser Artikel gilt nicht für Lizenzen, die für Einfuhrzollkontingente, die mit von Drittländern ausgestellten Dokumenten verwaltet werden, und für von Drittländern verwaltete Ausfuhrzollkontingente erteilt wurden.

(2) Die Lizenzen werden nur für Anträge erteilt, die der Kommission gemeldet wurden.

(3) Die Lizenzen werden nach Veröffentlichung des Zuteilungskoeffizienten durch die Kommission und vor dem Monatsende erteilt.

Veröffentlicht die Kommission den Zuteilungskoeffizienten aufgrund unvorhergesehener Umstände nicht in dem in Artikel 10 Absatz 2 genannten Zeitraum, so werden die Lizenzen spätestens am siebten Kalendertag nach dem Tag erteilt, an dem die Kommission den Zuteilungskoeffizienten veröffentlicht hat.

(4) Lizenzen, die ab dem 1. Januar gültig sind, werden zwischen dem 15. und dem 31. Dezember des Vorjahres erteilt.

Veröffentlicht die Kommission den Zuteilungskoeffizienten aufgrund unvorhergesehener Umstände nicht in dem in Artikel 10 Absatz 2 genannten Zeitraum, so werden die Lizenzen spätestens am 14. Kalendertag nach dem Tag erteilt, an dem die Kommission den Zuteilungskoeffizienten veröffentlicht hat. Werden die Lizenzen nach dem 1. Januar erteilt, so sind sie ab dem Tag ihrer Erteilung ohne Änderung des letzten Gültigkeitstages gültig.

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