Artikel 10 VO (EU) 2020/761

Zuteilungskoeffizient und Aussetzung der Einreichung von Anträgen auf Erteilung von Lizenzen

(1) Mit Ausnahme der Einfuhrzollkontingente, die mit von Drittländern ausgestellten Dokumenten verwaltet werden, und mit Ausnahme der Ausfuhrzollkontingente, die von Drittländern verwaltet werden, berechnet die Kommission für jedes Zollkontingent einen Zuteilungskoeffizienten. Die Mitgliedstaaten wenden den Koeffizienten auf die Mengen an, für die bei der Kommission jeweils ein Lizenzantrag gemeldet wurde. Der Zuteilungskoeffizient wird auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten mitgeteilten Angaben und nach dem in Absatz 3 beschriebenen Verfahren berechnet.

(2) Spätestens am 22. Tag des Monats, in dem die Mitgliedstaaten die beantragten Mengen bei der Kommission gemeldet haben, veröffentlicht die Kommission den Zuteilungskoeffizienten für jedes Zollkontingent. Wurde der Antrag zwischen dem 23. und dem 30. November gestellt, so wird der Zuteilungskoeffizient spätestens am 14. Dezember veröffentlicht.

(3) Sofern in Titel III nichts anderes bestimmt ist, beträgt der Zuteilungskoeffizient für Lizenzen höchstens 100 % und wird wie folgt berechnet: [(verfügbare Menge/beantragte Menge) × 100] % Der Zuteilungskoeffizient ist auf sechs Stellen zu runden. Die Kommission passt den Zuteilungskoeffizienten an, um sicherzustellen, dass die für die Ein- oder Ausfuhrzollkontingente im Zollkontingentszeitraum oder -teilzeitraum verfügbaren Mengen nicht überschritten werden.

(4) Ist die Kontingentsmenge für einen Teilzeitraum oder im Rahmen des Verfahrens der monatlichen Antragstellung ausgeschöpft, so setzt die Kommission die Einreichung weiterer Anträge bis zum Ende des Kontingentszeitraums oder des Kontingentsteilzeitraums aus. Die Aussetzung wird aufgehoben, sobald Mengen im selben Kontingentszeitraum nach Meldung nicht in Anspruch genommener Mengen verfügbar werden. Die Kommission unterrichtet die Lizenz erteilenden Behörden der Mitgliedstaaten über die Aussetzung, die Aufhebung der Aussetzung und die verfügbare Menge im Rahmen eines Zollkontingents durch entsprechende Veröffentlichung im Internet.

(5) Die Ein- und Ausfuhrlizenzen werden für die Mengen erteilt, die sich durch Multiplikation der Mengen in den Anträgen auf Erteilung der Ein- oder der Ausfuhrlizenzen mit dem Zuteilungskoeffizienten ergeben. Der Menge, die sich aus der Anwendung des Zuteilungskoeffizienten ergibt, wird auf die nächstniedrigere Einheit abgerundet.

(6) Die Mengen, die in einem Teilzeitraum nicht zugeteilt oder nicht verwendet werden, werden auf der Grundlage der der Kommission von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen bestimmt. Diese Mengen werden zu den Mengen hinzugerechnet, die für die Umverteilung innerhalb desselben Ein- oder Ausfuhrkontingentszeitraums zur Verfügung stehen.

(7) Vor Berechnung des Zuteilungskoeffizienten für Zollkontingente, für die eine vorherige obligatorische Registrierung von Marktteilnehmern gemäß Artikel 11 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 erforderlich ist, kann die Kommission die Lizenz erteilende Behörde ersuchen, die LORI-Einträge der Antragsteller zu überprüfen. Eine solche Anfrage ist bis zum 15. Tag (13.00 Uhr Brüsseler Zeit) des Monats zu stellen, in dem die Mitgliedstaaten die beantragten Mengen gemeldet haben. Bei Mengen, die bis zum 6. Dezember gemeldet werden, ist diese Anfrage jedoch bis zum 8. Dezember (13.00 Uhr Brüsseler Zeit) zu stellen. Die Lizenz erteilenden Behörden teilen der Kommission eine E-Mail-Adresse mit, an die die Anfragen gerichtet werden sollten.

(8) Die Lizenz erteilenden Behörden beantworten die in Absatz 7 genannten Anfragen der Kommission vor dem 21. Tag, 13.00 Uhr Brüsseler Zeit, innerhalb des auf die Anfrage folgenden Monats.

(9) In Bezug auf Anfragen bis zum 8. Dezember antwortet die Lizenz erteilende Behörde vor dem 7. Januar, 13.00 Uhr Brüsseler Zeit.

(10) Antwortet die Lizenz erteilende Behörde der Kommission nicht innerhalb der in den Absätzen 8 und 9 genannten Fristen, so nimmt die Lizenz erteilende Behörde keinen weiteren Lizenzantrag des betreffenden Marktteilnehmers an.

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