Artikel 9 VO (EU) 2020/761

Bei Einreichung eines Antrags auf Erteilung einer Ein- oder Ausfuhrlizenz zu leistende Sicherheit

Hängt die Erteilung einer Lizenz von der Leistung einer Sicherheit gemäß Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 ab, so leistet der Antragsteller die Sicherheit bei der Lizenz erteilenden Behörde vor Ablauf des Antragszeitraums in Höhe des für jedes Zollkontingent in den Anhängen II bis XIII dieser Verordnung festgelegten Betrags.

Die Lizenzen erteilende Behörde kann die Marktteilnehmer jedoch zur Leistung der Sicherheit gemäß Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 am Tag der Lizenzbeantragung gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1237 verpflichten.

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