Artikel 8 VO (EU) 2020/761

Unzulässigkeit von Anträgen auf Erteilung von Ein- und Ausfuhrlizenzen

(1) Lizenzanträge, die unvollständig sind oder die Kriterien der vorliegenden Verordnung, der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1237 und der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1239 nicht erfüllen, werden für unzulässig erklärt.

(2) Erklärt die Lizenz erteilende Behörde den Lizenzantrag für unzulässig, teilt sie dem Marktteilnehmer ihre Entscheidung bezüglich der Unzulässigkeit des Antrags sowie die Gründe für die Entscheidung schriftlich mit. In dieser Mitteilung wird der Marktteilnehmer über die Rechtsmittel gegen die Unzulässigkeitsentscheidung, das geltende Verfahren und die Einspruchsfristen unterrichtet.

(3) Bei geringfügigen Formfehlern, die nichts an den wesentlichen Angaben des Antrags ändern, wird ein Lizenzantrag nicht für unzulässig erklärt.

(4) Zollagenten oder Zollvertreter des Antragstellers sind nicht berechtigt, Lizenzen im Rahmen von Zollkontingenten zu beantragen, die in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen. Sie dürfen nicht Inhaber von Lizenzen sein, die nach dieser Verordnung erteilt wurden.

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