Artikel 7 VO (EU) 2020/761

Einzelheiten, die in bestimmten Feldern der Anträge auf Erteilung von Ein- und Ausfuhrlizenzen anzugeben sind

(1) Die folgenden Felder der Antragsformulare für Ein- und Ausfuhrlizenzen gemäß Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1239 sind wie folgt auszufüllen:

a)
In Feld 20 des Einfuhrlizenzantrags ist Folgendes anzugeben:

i)
die laufende Nummer des Einfuhrzollkontingents;
ii)
der Wertzollsatz und der spezifische Zollsatz ( „Kontingentszollsatz” ) für das jeweilige Erzeugnis;

b)
soweit in den Anhängen II bis XIII der vorliegenden Verordnung angegeben, ist in Feld 7 des Ausfuhrlizenzantrags das Bestimmungsland anzugeben und „Ja” in diesem Feld anzukreuzen;
c)
soweit in den Anhängen II bis XIII der vorliegenden Verordnung angegeben, ist in Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags das Ursprungsland anzugeben und ist „Ja” in diesem Feld anzukreuzen.

(2) Mitgliedstaaten, die über ein elektronisches Antrags- und Registriersystem verfügen, registrieren die in Absatz 1 genannten Angaben in diesem System.

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