Artikel 20 VO (EU) 2020/761
Besondere Vorschriften für Zollkontingente im Rahmen des umfassenden Wirtschafts- und Handelsabkommens mit Kanada
Die Überlassung von Weichweizen anderer als hoher Qualität mit Ursprung in Kanada zum zollrechtlich freien Verkehr in der Union ist an die Vorlage einer Ursprungserklärung gebunden. Die Ursprungserklärung wird auf einer Rechnung oder einem anderen Handelspapier so abgegeben, dass das Ursprungserzeugnis anhand seiner Bezeichnung identifiziert werden kann. Der Wortlaut der Ursprungserklärung ist in Anhang 2 des Protokolls über Ursprungsregeln und Ursprungsbestimmungen zum umfassenden Wirtschafts- und Handelsabkommen zwischen Kanada einerseits und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten andererseits(1) festgelegt.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 11 vom 14.1.2017, S. 23.
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