Artikel 24 VO (EU) 2020/761
Zuteilungskoeffizient
Die Kommission teilt den Lizenz erteilenden Behörden spätestens am 22. Tag des Monats, in dem die Mitgliedstaaten die beantragten Mengen gemäß Artikel 23 gemeldet haben, den Zuteilungskoeffizienten mit.
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