Artikel 23 VO (EU) 2020/761

Meldungen an die Kommission

Ab dem in Artikel 21 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 genannten Zeitpunkt der Anwendung eines Einfuhrzollsatzes von Null teilen die zuständigen spanischen und portugiesischen Behörden der Kommission auf elektronischem Weg Folgendes mit:

a)
bis spätestens 18.00 Uhr (Brüsseler Zeit) am 15. Tag eines jeden Monats die Gesamtmengen in den Lizenzanträgen nach laufender Nummer;
b)
vor Ende des Monats die Gesamtmengen nach KN-Codes, für die Einfuhrlizenzen erteilt wurden.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.