Artikel 22 VO (EU) 2020/761

Angaben im Antrag und in der Lizenz

(1) Anzugeben ist im Feld „Bestimmungsland” der Lizenz nach ELAN1L-AGRIM der Alpha-2-Code (ISO 3166-1) von

a)
Spanien für Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.4120 und 09.4122 sowie
b)
Portugal für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.4121.

(2) In Einfuhrlizenzanträgen für Zollkontingente gemäß Absatz 1 Buchstaben a und b kann entweder der vollständige Name des Bestimmungslands oder dessen Alpha-2-Code (ISO 3166-1) angegeben werden.

(3) Im Einklang mit den Übergangsbestimmungen der Artikel 21a bis 21d der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1239 müssen Einfuhrlizenzanträge und gemäß Anhang I der genannten Durchführungsverordnung erteilte Lizenzen in allen Fällen in Feld 24 eine der in Anhang XIV.1 der vorliegenden Verordnung aufgeführten Angaben enthalten.

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