Artikel 27 VO (EU) 2020/761
Zollkontingente und Zuteilung der Mengen
Gemäß den im Rahmen der Welthandelsorganisation ausgehandelten Zugeständnissen, die mit dem Beschluss 94/800/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates(1) genehmigt wurden, und gemäß den Ergebnissen der Konsultationen mit Thailand, die mit dem Beschluss 96/317/EG des Rates(2) genehmigt wurden, werden für Einfuhren von Reis, geschältem Reis und Bruchreis in die Union unter den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen Zollkontingente eröffnet. Der Umfang der einzelnen Zollkontingente, der Einfuhrzollkontingentszeitraum und dessen Teilzeiträume sowie die laufende Nummer sind in Anhang III dieser Verordnung festgelegt.
Die verfügbaren Mengen werden je Teilzeitraum gemäß Anhang III dieser Verordnung festgesetzt.
Abweichend von Artikel 13 gelten die im letzten Teilzeitraum für Einfuhrzollkontingente mit den laufenden Nummern 09.4127, 09.4128, 09.4129 und 09.4130 erteilten Lizenzen bis zum Ende des Kontingentszeitraums.
Nicht in Anspruch genommene Mengen der Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.4112, 09.4116, 09.4117, 09.4118, 09.4119, 09.4127, 09.4128, 09.4129, 09.4130, 09.4148, 09.4166, 09.4168, 09.4729, 09.4730 und 09.4731 in einem Teilzeitraum werden auf die folgenden Teilzeiträume gemäß Anhang III übertragen. Auf den nächsten Zollkontingentszeitraum werden keine Mengen übertragen.
Die Mengen der Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.4127, 09.4128 und 09.4130, die in den vorangegangenen Teilzeiträumen nicht in Anspruch genommen oder zugeteilt wurden, werden am 1. Oktober jedes Jahres auf das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.4138 übertragen. Dies gilt auch für die Mengen des Zollkontingents mit der laufenden Nummer 09.4129, die vor dem 1. September nicht zugeteilt oder vor dem 1. Oktober nicht in Anspruch genommen wurden.
Für die Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.4729, 09.4730 und 09.4731 teilen die Mitgliedstaaten der Kommission gemäß Artikel 16 die Mengen in Erzeugnisgewicht mit, und die Kommission rechnet diese Mengen in das in Anhang III genannte Gewichtsäquivalent um.
Fußnote(n):
- (1)
Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluss der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL (ABl. L 146 vom 20.6.1996, S. 1).
- (2)
Beschluss 96/317/EG des Rates vom 13. Mai 1996 über den Abschluss der Ergebnisse der Konsultationen mit Thailand nach Artikel XXIII des GATT (ABl. L 122 vom 22.5.1996, S. 15).
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