Artikel 28 VO (EU) 2020/761

Ausfuhrpapier

Einfuhrlizenzanträgen für Reis und Bruchreis im Rahmen der Zollkontingente 09.4127, 09.4128, 09.4129 und 09.4149 ist das Original der Ausfuhrbescheinigung, deren Muster in Anhang XIV.2. wiedergegeben ist, beizufügen. Die Ausfuhrbescheinigungen werden von der dort genannten zuständigen Behörde der Drittländer ausgestellt. Die im Einfuhrlizenzantrag angegebene Menge darf die in den Ausfuhrlizenzen ausgewiesene Menge nicht übersteigen.

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