Artikel 29 VO (EU) 2020/761

Angaben in der Lizenz

In der Einfuhrlizenz für alle in Anhang III aufgeführten laufenden Nummern, mit Ausnahme der laufenden Nummern 09.4138, 09.4148, 09.4166 , 09.4168, 09.4119, 09.4130 und 09.4154, ist das Ursprungsland in Feld 8 anzugeben und „Ja” in diesem Feld anzukreuzen.

Abweichend von Artikel 6 Absatz 5 beziehen sich die Einfuhrlizenzanträge für die Zollkontingente 09.4729, 09.4730 und 09.4731 auf eine einzige laufende Nummer und einen einzigen KN-Code. Die Warenbezeichnung und ihr KN-Code sind in den Feldern 15 bzw. 16 des Lizenzantrags anzugeben.

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