Artikel 3 VO (EU) 2020/761
In Anhang I aufgeführte Zollkontingente
(1) Jedes Einfuhrzollkontingent wird mit einer laufenden Nummer gekennzeichnet.
(2) Die Ein- und Ausfuhrzollkontingente sowie die folgenden Angaben sind in Anhang I aufgeführt:
- a)
- die laufende Nummer des Einfuhrzollkontingents und die Beschreibung der Ausfuhrzollkontingente;
- b)
- der Erzeugnissektor;
- c)
- die Art des Zollkontingents, Einfuhr oder Ausfuhr;
- d)
- das Verwaltungsverfahren;
- e)
- gegebenenfalls die Verpflichtung der Marktteilnehmer zum Nachweis der Referenzmenge gemäß Artikel 10 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760;
- f)
- gegebenenfalls die Nachweispflicht der Marktteilnehmer über den Handel gemäß Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760;
- g)
- gegebenenfalls das Ende der Gültigkeitsdauer der Lizenz;
- h)
- gegebenenfalls die Verpflichtung der Marktteilnehmer, sich im elektronischen System für die Registrierung und Identifizierung von Marktteilnehmern mit Lizenzen (LORI) gemäß Artikel 13 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 zu registrieren, bevor sie einen Lizenzantrag stellen.
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