Artikel 3 VO (EU) 2020/761

In Anhang I aufgeführte Zollkontingente

(1) Jedes Einfuhrzollkontingent wird mit einer laufenden Nummer gekennzeichnet.

(2) Die Ein- und Ausfuhrzollkontingente sowie die folgenden Angaben sind in Anhang I aufgeführt:

a)
die laufende Nummer des Einfuhrzollkontingents und die Beschreibung der Ausfuhrzollkontingente;
b)
der Erzeugnissektor;
c)
die Art des Zollkontingents, Einfuhr oder Ausfuhr;
d)
das Verwaltungsverfahren;
e)
gegebenenfalls die Verpflichtung der Marktteilnehmer zum Nachweis der Referenzmenge gemäß Artikel 10 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760;
f)
gegebenenfalls die Nachweispflicht der Marktteilnehmer über den Handel gemäß Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760;
g)
gegebenenfalls das Ende der Gültigkeitsdauer der Lizenz;
h)
gegebenenfalls die Verpflichtung der Marktteilnehmer, sich im elektronischen System für die Registrierung und Identifizierung von Marktteilnehmern mit Lizenzen (LORI) gemäß Artikel 13 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 zu registrieren, bevor sie einen Lizenzantrag stellen.

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