Artikel 4 VO (EU) 2020/761
Zollkontingentszeitraum
(1) Die Zollkontingente werden für einen Zeitraum von 12 aufeinanderfolgenden Monaten eröffnet (im Folgenden „Zollkontingentszeitraum” ). Die Zollkontingentszeiträume können in Teilzeiträume unterteilt werden.
(2) In den Anhängen II bis XIII sind für jedes Zollkontingent die Zollkontingentszeiträume und gegebenenfalls die Teilzeiträume sowie die für den Zollkontingentszeitraum verfügbaren Gesamtmengen aufgeführt.
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