Artikel 5 VO (EU) 2020/761
Höchstmengen, die beantragt werden können
(1) Die beantragte Menge darf die für den betreffenden Zollkontingentszeitraum oder ‐teilzeitraum insgesamt verfügbare Menge nicht übersteigen.
(2) Sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, gilt als verfügbare Menge die gesamte nicht zugeteilte Menge für den verbleibenden Zollkontingentszeitraum oder Teilzeitraum.
(3) Die verfügbare Menge schließt auch die im vorangegangenen Zollkontingentsteilzeitraum nicht verwendete Menge ein.
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