Artikel 30 VO (EU) 2020/761
Zollkontingente
Gemäß den im Rahmen der Welthandelsorganisation ausgehandelten Zugeständnissen, die mit dem Beschluss 94/800/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates genehmigt wurden, werden für Einfuhren von Zucker in die Union unter den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen Zollkontingente eröffnet.
Gemäß dem Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits, das mit dem Beschluss 2004/239/EG, Euratom des Rates und der Kommission(1) genehmigt wurde, werden für Einfuhren von Zucker in die Union unter den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen Zollkontingente eröffnet.
Gemäß dem Protokoll zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Albanien andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union, das mit dem Beschluss 2009/330/EG des Rates(2) genehmigt wurde‚ werden für Einfuhren von Zucker in die Union unter den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen Zollkontingente eröffnet.
Gemäß dem Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Serbien andererseits, das mit dem Beschluss 2013/490/EU, Euratom des Rates und der Kommission(3) genehmigt wurde, werden für Einfuhren von Zucker in die Union unter den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen Zollkontingente eröffnet.
Gemäß dem Protokoll zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Bosnien und Herzegowina andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union, genehmigt durch den Beschluss (EU) 2017/75 des Rates(4)‚ werden für Einfuhren von Zucker in die Union unter den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen Zollkontingente eröffnet.
Die Zollkontingente für Zucker und diesbezügliche besondere Bedingungen sind in Anhang IV dieser Verordnung festgelegt.
Fußnote(n):
- (1)
Beschluss 2004/239/EG, Euratom des Rates und der Kommission vom 23. Februar 2004 über den Abschluss des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits (ABl. L 84 vom 20.3.2004, S. 1).
Beschluss 2009/330/EG des Rates vom 15. September 2008 über die Unterzeichnung eines Protokolls zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Albanien andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union (ABl. L 107 vom 28.4.2009, S. 1).
Beschluss 2013/490/EU, Euratom des Rates und der Kommission vom 22. Juli 2013 über den Abschluss des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Serbien andererseits (ABl. L 278 vom 18.10.2013, S. 14).
Beschluss (EU) 2017/75 des Rates vom 21. November 2016 über die Unterzeichnung — im Namen der Union und ihrer Mitgliedstaaten — und die vorläufige Anwendung des Protokolls zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Bosnien und Herzegowina andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union (ABl. L 12 vom 17.1.2017, S. 1).
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