Artikel 31 VO (EU) 2020/761

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck

1.
„Gewicht tel quel” das Gewicht des Zuckers in unverändertem Zustand;
2.
„Raffination” die Verarbeitung von Rohzucker zu Weißzucker gemäß Anhang II Teil II Abschnitt A Nummern 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sowie jegliche gleichwertige technische Bearbeitung von Weißzucker in loser Schüttung.

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