Artikel 32 VO (EU) 2020/761

Gültigkeit von Lizenzen

Abweichend von Artikel 13 ist die Einfuhrlizenz bis zum Ende des dritten Monats, der auf den Monat ihrer Erteilung folgt, gültig. Sie läuft in jedem Fall spätestens am 30. September aus.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.