Artikel 33 VO (EU) 2020/761
Meldungen
Die Mitgliedstaaten melden der Kommission vor dem 1. Mai eines jeden Jahres die Gesamtmenge des tatsächlich eingeführten Zuckers, aufgeschlüsselt nach laufender Nummer, Ursprungsland, achtstelligem KN-Code und ausgedrückt in Kilogramm Gewicht tel quel.
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