Artikel 34 VO (EU) 2020/761

Verpflichtungen im Zusammenhang mit den WTO-Zollkontingenten für Zucker

(1) Für Zollkontingente für Zucker mit den laufenden Nummern 09.4317, 09.4318, 09.4319, 09.4320, 09.4329 und 09.4330 gelten folgende Anforderungen:

a)
Die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr in der Union unterliegt bezüglich der Raffination dem Verfahren für die Endverwendung gemäß Artikel 210 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013;
b)
abweichend von Artikel 239 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission(1) darf die Verpflichtung zur Raffination nicht auf eine andere juristische oder natürliche Person übertragen werden;
c)
die Raffination erfolgt innerhalb von 180 Tagen nach der Überlassung des Zuckers zum zollrechtlich freien Verkehr in der Union;
d)
weicht der Polarisationsgrad des eingeführten Rohzuckers von 96 Grad ab, so wird der entsprechende Betrag an Einfuhrabgaben für jedes Zehntelgrad der festgestellten Abweichung um 0,14 % vermindert oder gegebenenfalls erhöht;
e)
im Antragsformular und in der Lizenz wird in Feld 20 „zur Raffination bestimmter Zucker” vermerkt.

(2) Für die Zollkontingente für Zucker mit den laufenden Nummern 09.4317, 09.4318, 09.4319, 09.4320, 09.4321, 09.4329 und 09.4330 ist in Feld 20 des Antragsformulars und der Lizenz eine der in Anhang XIV.3 Teil A aufgeführten Angaben einzutragen.

Fußnote(n):

(1)

Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 1).

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