Artikel 35 VO (EU) 2020/761
Zollkontingente für Zucker mit den laufenden Nummern 09.4324, 09.4325, 09.4326 und 09.4327
Für Zollkontingente für Zucker mit den laufenden Nummern 09.4324, 09.4325, 09.4326 und 09.4327 gelten die folgenden Anforderungen:
- 1.
- Einfuhrlizenzanträgen ist das Original der gemäß dem Muster in Anhang XIV.3 Teil C von den zuständigen Behörden des betreffenden Drittlands erteilten Ausfuhrlizenz beizufügen. Die in den Einfuhrlizenzanträgen angegebene Menge darf die in der Ausfuhrlizenz ausgewiesene Menge nicht übersteigen;
- 2.
- in Feld 20 des Antragsformulars und der Lizenz ist einer der in Anhang XIV.3 Teil B aufgeführten Vermerke einzutragen.
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