Artikel 36 VO (EU) 2020/761

Zollkontingente

Gemäß dem Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tunesischen Republik andererseits, das mit dem Beschluss 98/238/EG, EGKS des Rates und der Kommission(1) genehmigt wurde, werden unter den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen Zollkontingente für die Einfuhr von nativem Olivenöl in die Union eröffnet.

Der Umfang der einzelnen Zollkontingente, der Einfuhrzollkontingentszeitraum und dessen Teilzeiträume sowie die laufende Nummer sind in Anhang V dieser Verordnung festgelegt.

Fußnote(n):

(1)

Beschluss 98/238/EG, EGKS des Rates und der Kommission vom 26. Januar 1998 über den Abschluss des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tunesischen Republik andererseits (ABl. L 97 vom 30.3.1998, S. 1).

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