Artikel 54 VO (EU) 2020/761
Bescheinigungen IMA 1 erteilende Stellen
(1) Bescheinigungen IMA 1 sind nur gültig, wenn sie von einer in Anhang XIV aufgeführten erteilenden Stelle ordnungsgemäß ausgefüllt und mit einem Sichtvermerk versehen wurden. Bescheinigungen IMA 1 sind ordnungsgemäß mit einem Sichtvermerk versehen, wenn sie Ort und Datum der Ausstellung, den Stempel der erteilenden Stelle und die Unterschrift der zeichnungsberechtigten Person tragen.
(2) Eine erteilende Stelle wird nur in Anhang XIV aufgeführt, wenn sie
- a)
- vom Ausfuhrland als solche anerkannt ist;
- b)
- sich verpflichtet, der Kommission und den Mitgliedstaaten auf Anfrage alle sachdienlichen und erforderlichen Auskünfte zur Beurteilung der Angaben in den Bescheinigungen zu erteilen;
- c)
- sich verpflichtet, der Kommission eine Kopie jeder mit einem Sichtvermerk versehenen Bescheinigung IMA 1 mit der dazugehörigen Identifikationsnummer und der Gesamtmenge, für die sie gilt, am Tag der Ausstellung, jedoch spätestens binnen sieben Tagen ab diesem Zeitpunkt, zu übermitteln, sowie gegebenenfalls Annullierungen, Berichtigungen oder Änderungen zu melden. Diese Übermittlung sollte über das in Artikel 72 Absatz 8 genannte Informationssystem erfolgen;
- d)
-
sich verpflichtet, für Erzeugnisse mit dem KN-Code 0406, bei denen das Ausfuhrland, das die Bescheinigungen IMA 1 ausgestellt hat, keinen Zugang zu dem in Artikel 72 Absatz 8 genannten Informationssystem hat, der Kommission bis zum 15. Januar getrennt für jedes Kontingent folgende Angaben mitzuteilen:
- i)
- die Gesamtzahl der für das vorhergehende Kontingentsjahr ausgestellten Bescheinigungen IMA 1, die Identifikationsnummer jeder Bescheinigung IMA 1 und die Menge, für die sie gilt;
- ii)
- die Gesamtzahl der für den betreffenden Zollkontingentszeitraum ausgestellten Bescheinigungen IMA 1 und die Gesamtmenge, für die diese Bescheinigungen gelten; und
- iii)
- die Annullierung, Berichtigung oder Änderung dieser Bescheinigungen IMA 1 oder die Ausstellung von Kopien der Bescheinigungen IMA 1 gemäß Anhang XIV sowie sämtliche einschlägigen Angaben.
(3) Erfüllt eine erteilende Stelle die in diesem Artikel genannten Anforderungen nicht mehr, wird sie aus Anhang XIV gestrichen.
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