Artikel 53 VO (EU) 2020/761
Bescheinigung IMA 1 für Milcherzeugnisse
(1) Die Bescheinigungen IMA 1 sind nach dem Muster in Anhang XIV auszustellen. Allerdings sind Feld 3 zum Käufer und Feld 6 zum Bestimmungsland nicht auszufüllen.
Jede Bescheinigung IMA 1 wird mit einer laufenden Nummer der erteilenden Stelle gekennzeichnet. Für jede Art von Erzeugnis gemäß Anhang IX ist eine gesonderte Bescheinigungen IMA 1 auszustellen.
(2) Die Bescheinigung muss die Gesamtmenge der Erzeugnisse abdecken, die dazu bestimmt sind, das Hoheitsgebiet des Ausstellungslandes zu verlassen.
(3) Bescheinigungen IMA 1 sind ab Ausstellungsdatum bis zum Ende des achten auf ihre Ausstellung folgenden Monats gültig. Sie verlieren jedoch nach dem 31. Dezember des Ausstellungsjahres ihre Gültigkeit.
(4) Abweichend von Absatz 3 können ab dem 1. Januar gültige Bescheinigungen IMA 1 ab dem 1. November des Vorjahres ausgestellt werden. Die entsprechenden Einfuhrlizenzanträge können jedoch erst ab dem ersten Tag des Zollkontingentszeitraums gestellt werden.
(5) Die Umstände, unter denen Bescheinigungen IMA 1 annulliert, geändert, ersetzt oder berichtigt werden können, sind in Anhang XIV aufgeführt.
(6) Bei Vorlage der Zollanmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr in der Union ist den Zollbehörden des Einfuhrmitgliedstaats zeitgleich eine ordnungsgemäß beglaubigte Kopie der Bescheinigung IMA 1 mit der entsprechenden Einfuhrlizenz und den Erzeugnissen, auf die sie sich bezieht, vorzulegen.
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