Artikel 52 VO (EU) 2020/761
Zollkontingente für Milcherzeugnisse, die mit von Drittländern ausgestellten Dokumenten verwaltet werden
(1) Die Zollkontingente, die mit von Drittländern ausgestellten Dokumenten verwaltet werden, sind in Anhang I aufgeführt.
(2) Die Einfuhrlizenzen für diese Zollkontingente decken die auf der Bescheinigung IMA 1 oder auf der Berechtigungsbescheinigung angegebene Nettogesamtmenge ab.
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