Artikel 51 VO (EU) 2020/761

Zollkontingente für Milchpulver, Butter und Käse mit Ursprung in Neuseeland mit den laufenden Nummern 09.4518, 09.4519 und 09.4520

(1) Dieser Artikel gilt für Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.4518, 09.4519 und 09.4520.

(2) Die Erteilung einer Einfuhrlizenz und die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr von Mengen, die im Rahmen der in Absatz 1 genannten Zollkontingente eingeführt werden, setzt die Vorlage einer Berechtigungsbescheinigung voraus.

(3) Die Berechtigungsbescheinigungen sind nach dem Muster in Anhang XIV.7 zu erstellen.

(4) Die Berechtigungsbescheinigungen werden in einer der Amtssprachen der Union ausgefüllt.

(5) Die Berechtigungsbescheinigungen werden mit einer laufenden Nummer versehen, die von der ausstellenden Behörde zugeteilt wird.

(6) Die Berechtigungsbescheinigungen sind nur gültig, wenn sie von der für das betreffende Einfuhrzollkontingent benannten ausstellenden Behörde ordnungsgemäß ausgefüllt und abgezeichnet worden sind.

(7) Die Berechtigungsbescheinigungen sind ordnungsgemäß abgezeichnet, wenn sie den Ort und das Datum der Ausstellung enthalten und wenn sie ein gedrucktes Siegel oder den Stempel der ausstellenden Behörde sowie die Unterschrift der zeichnungsberechtigten Person oder Personen tragen.

(8) Berechtigungsbescheinigungen sind bis zum Ende des anwendbaren Kontingentzeitraums gültig.

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