Artikel 50 VO (EU) 2020/761
WTO-Zollkontingente für Butter aus Neuseeland
(1) Dieser Artikel gilt für Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.4523, 09.4524 und 09.4525.
(2) Die Zollbehörden tragen die laufende Nummer der Bescheinigung IMA 1 in Feld 31 der Einfuhrlizenz ein.
(3) Die Bescheinigungen IMA 1 sind nach dem Muster in Anhang XIV.5 Teil A Nummer A3 auszustellen.
(4) Die der Kommission durch die zuständigen Behörden gemeldeten Mengen für Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.4523, 09.4524 und 09.4525 sind nach KN-Codes aufzuschlüsseln.
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