Artikel 49 VO (EU) 2020/761
WTO-Zollkontingente für Käse aus Neuseeland
(1) Dieser Artikel gilt für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.4516.
(2) Im Einklang mit den Übergangsbestimmungen der Artikel 21a bis 21d der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1239 geben die Zollbehörden auf Lizenzen nach dem Muster in Anhang I der genannten Durchführungsverordnung in Feld 31 der Einfuhrlizenz die laufende Nummer der Bescheinigung IMA 1 an.
(3) Sofern die Übergangsbestimmungen der Artikel 72a bis 72d dies zulassen, können Bescheinigungen IMA 1 nach dem Muster in Anhang XIV.5 erstellt werden.
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