Artikel 48 VO (EU) 2020/761

Zollkontingente

Gemäß den im Rahmen der Welthandelsorganisation ausgehandelten Zugeständnissen, die mit dem Beschluss 94/800/EG genehmigt wurden, gemäß dem Beschluss Nr. 1/98 des Assoziationsrats EG-Türkei vom 25. Februar 1998 über die Handelsregelung für Agrarerzeugnisse(1), gemäß dem Abkommen über Handel, Entwicklung und Zusammenarbeit mit der Republik Südafrika, dessen vorläufige Anwendung mit dem Beschluss 1999/753/EG(2) genehmigt wurde, gemäß dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, das mit dem Beschluss 2002/309/EG, Euratom genehmigt wurde, gemäß dem Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Norwegen über bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, das mit dem Beschluss 2011/818/EU des Rates(3) genehmigt wurde, sowie gemäß dem Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen den CARIFORUM-Staaten, das mit dem Beschluss 2008/805/EG(4) genehmigt wurde, werden für Einfuhren von Milcherzeugnissen in die Union unter den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen Zollkontingente eröffnet. Gemäß dem Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits, das mit dem Beschluss (EU) 2017/1247 genehmigt wurde, werden für Einfuhren von Milcherzeugnissen in die Union unter den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen Zollkontingente eröffnet.

Gemäß dem Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und Island über zusätzliche Handelspräferenzen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen, das mit dem Beschluss (EU) 2017/1913 des Rates(5) genehmigt wurde, werden für Einfuhren von Milcherzeugnissen in die Union unter den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen Zollkontingente eröffnet.

Gemäß dem Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und Neuseeland, das mit dem Beschluss (EU) 2024/244 genehmigt wurde, werden für Einfuhren von Milchpulver, Butter und Käse in die Union unter den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen Zollkontingente eröffnet.

Zollkontingente für Milch und Milcherzeugnisse und diesbezügliche besondere Bedingungen sind in Anhang IX festgelegt.

Fußnote(n):

(1)

Beschluss Nr. 1/98 des Assoziationsrats EG-Türkei vom 25. Februar 1998 über die Handelsregelung für Agrarerzeugnisse – Protokoll 1 über die Präferenzregelung der Gemeinschaft bei der Einfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Ursprung in der Türkei – Protokoll 2 über die Präferenzregelung der Türkei bei der Einfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft – Protokoll 3 über Ursprungsregeln – Gemeinsame Erklärung betreffend die Republik San Marino – Gemeinsame Erklärung (ABl. L 86 vom 20.3.1998, S. 1).

(2)

Beschluss 1999/753/EG des Rates vom 29. Juli 1999 über die vorläufige Anwendung des Abkommens über Handel, Entwicklung und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Südafrika andererseits (ABl. L 311 vom 4.12.1999, S. 1).

(3)

Beschluss 2011/818/EU des Rates vom 8. November 2011 zum Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Norwegen über zusätzliche Handelspräferenzen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen, das auf der Grundlage von Artikel 19 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erzielt wurde (ABl. L 327 vom 9.12.2011, S. 1).

(4)

Beschluss 2008/805/EG des Rates vom 15. Juli 2008 über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung des Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen den CARIFORUM-Staaten einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (ABl. L 289 vom 30.10.2008, S. 1).

(5)

Beschluss (EU) 2017/1913 des Rates vom 9. Oktober 2017 über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und Island über zusätzliche Handelspräferenzen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen (ABl. L 274 vom 24.10.2017, S. 57).

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