Artikel 47 VO (EU) 2020/761

Gemeinsame Bestimmungen

(1) Echtheitszeugnisse gelten für einen Zeitraum von drei Monaten ab dem Tag ihrer Ausstellung und höchstens bis zum letzten Tag des Zollkontingentszeitraums.

(2) Die gemeldeten Mengen werden in Kilogramm Erzeugnisgewicht ausgedrückt und gegebenenfalls in das Gewichtsäquivalent des entbeinten Erzeugnisses umgerechnet.

(3) Im Sinne dieses Kapitels ist „gefrorenes Fleisch” solches Fleisch, das zum Zeitpunkt des Verbringens in das Zollgebiet der Union eine Kerntemperatur von höchstens ‐12 °C aufweist.

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