Artikel 46a VO (EU) 2020/761

Zollkontingent für frisches und gefrorenes Rindfleisch mit Ursprung in Neuseeland mit der laufenden Nummer 09.4456

(1) Dieser Artikel gilt für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.4456.

(2) Die Erteilung einer Einfuhrlizenz und die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr von Mengen, die im Rahmen des in Absatz 1 genannten Zollkontingents eingeführt werden, setzt die Vorlage einer Berechtigungsbescheinigung voraus.

(3) Die Berechtigungsbescheinigungen sind nach dem Muster in Anhang XIV Nummer 6 zu erstellen.

(4) Die Berechtigungsbescheinigungen werden in einer der Amtssprachen der Union ausgefüllt.

(5) Die Berechtigungsbescheinigungen werden mit einer laufenden Nummer versehen, die von der ausstellenden Behörde zugeteilt wird.

(6) Die Berechtigungsbescheinigungen sind nur gültig, wenn sie von der für das betreffende Einfuhrzollkontingent benannten ausstellenden Behörde ordnungsgemäß ausgefüllt und abgezeichnet worden sind.

(7) Die Berechtigungsbescheinigungen sind ordnungsgemäß abgezeichnet, wenn sie den Ort und das Datum der Ausstellung enthalten und wenn sie ein gedrucktes Siegel oder den Stempel der ausstellenden Behörde sowie die Unterschrift der zeichnungsberechtigten Person oder Personen tragen.

(8) Berechtigungsbescheinigungen sind bis zum Ende des anwendbaren Zollkontingentzeitraums gültig.

(9) Die in Anhang XVI Teil C festgelegten Umrechnungsfaktoren werden verwendet, um für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.4456 das Erzeugnisgewicht in Schlachtkörperäquivalent umzurechnen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.