Artikel 46 VO (EU) 2020/761

Zollkontingente für frisches und gefrorenes Rindfleisch mit Ursprung in Kanada

(1) Die Überlassung von frischem und gefrorenem Rindfleisch mit Ursprung in Kanada zum zollrechtlich freien Verkehr in der Union ist an die Vorlage einer Ursprungserklärung gebunden. Die Ursprungserklärung wird auf einer Rechnung oder einem anderen Handelspapier so abgegeben, dass das Ursprungserzeugnis anhand seiner Bezeichnung identifiziert werden kann. Der Wortlaut der Ursprungserklärung ist in Anhang 2 des Protokolls über Ursprungsregeln und Ursprungsbestimmungen zum umfassenden Wirtschafts- und Handelsabkommen zwischen Kanada einerseits und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten andererseits festgelegt.

(2) Die in Anhang XVI Teil B festgelegten Umrechnungsfaktoren werden verwendet, um für die Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.4280 und 09.4281 das Erzeugnisgewicht in Schlachtkörperäquivalent umzurechnen.

(3) Zur Berechnung des Nachweises für den Handel und gegebenenfalls der Referenzmenge wird das Gewicht anhand der in Anhang XVI Teil B festgelegten Umrechnungsfaktoren korrigiert.

(4) Die Anträge auf Erteilung von Einfuhrlizenzen sind innerhalb der ersten sieben Tage des zweiten Monats vor Beginn jedes Teilzeitraums gemäß Anhang VIII einzureichen.

(5) Sind nach Ablauf des ersten Antragszeitraums innerhalb eines bestimmten Teilzeitraums noch Mengen nicht ausgeschöpft, können die zugelassenen Antragsteller in den beiden darauffolgenden Antragszeiträumen gemäß Artikel 6 dieser Verordnung neue Anträge auf Erteilung von Einfuhrlizenzen stellen. In diesen Fällen können Lebensmittelunternehmer mit Betrieben, die gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) zugelassen sind, ohne Vorlage eines Nachweises für den Handel einen Antrag stellen.

(6) Einfuhrlizenzen werden ab dem 23. Tag bis zum Ende des Monats erteilt, in dem die Anträge gestellt wurden.

(7) Die Gültigkeitsdauer der Einfuhrlizenzen beträgt fünf Monate ab dem Datum ihrer Erteilung im Sinne von Artikel 7 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1239 oder ab dem Tag des Beginns des Teilzeitraums, für den die Einfuhrlizenz erteilt wird, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist. Die Gültigkeitsdauer der Einfuhrlizenz endet jedoch spätestens am 31. Dezember.

(8) Lizenzinhaber können nicht ausgeschöpfte Lizenzmengen vor dem Ende der Gültigkeitsdauer der Lizenz und spätestens vier Monate vor Ende des Zollkontingentszeitraums zurückgeben. Jeder Lizenzinhaber kann bis zu 30 % seiner jeweiligen Lizenzmenge zurückgeben.

(9) Wenn ein Teil der Lizenzmenge gemäß Absatz 8 zurückgegeben wird, werden 60 % der entsprechenden Sicherheit freigegeben.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55).

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